Eine unbekannte Person habe mit ihr den Aufzug betreten. Als sie in der Post, welche 200 m vom Aufzug entfernt liege, ihre Rechnungen habe bezahlen wollen, habe sie bemerkt, dass ihr Portemonnaie samt Inhalt aus ihrer Tasche entwendet worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte noch gleichentags einen Strafantrag gegen eine unbekannte Täterschaft und konstituierte sich als Privatklägerin. 2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren. Diese Sistierungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 22. Januar 2025 genehmigt und der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2025 zugestellt.