Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.27 (STA.2024.990) Art. 90 Entscheid vom 26. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 21. Januar 2025 in der Strafsache gegen eine unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 31. Januar 2024 meldete B._____, eine Angestellte der Bank._____, über den Notruf der Kantonspolizei Aargau, dass einer Kundin (Beschwer- deführerin) soeben eine Tasche gestohlen worden sei. Gestützt darauf rückte eine Patrouille der Stadtpolizei Baden zur Bank._____ in Baden aus. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie am Schalter der Bank._____ Bar- geld in Höhe von Fr. 3'800.00 abgehoben habe. Anschliessend habe sie die Bankfiliale in Richtung C._____ AG "zu den Aufzügen" verlassen. Eine unbekannte Person habe mit ihr den Aufzug betreten. Als sie in der Post, welche 200 m vom Aufzug entfernt liege, ihre Rechnungen habe bezahlen wollen, habe sie bemerkt, dass ihr Portemonnaie samt Inhalt aus ihrer Ta- sche entwendet worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte noch gleichen- tags einen Strafantrag gegen eine unbekannte Täterschaft und konstituierte sich als Privatklägerin. 2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren. Diese Sistierungsverfügung wurde von der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau am 22. Januar 2025 genehmigt und der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2025 zugestellt. 3. 3.1. Gegen die Sistierungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. Ja- nuar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Sis- tierung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung fortzusetzen. Mit Ein- gabe vom 11. Februar 2025 hielt sie an der Beschwerde fest und ergänzte diese. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2025 (Postaufgabe am 13. Februar 2025) um kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Da vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die -3- Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Sistierung aus, die getätigten Ermittlungen hätten weder die Identifikation der bislang un- bekannten Täterschaft ermöglicht noch relevante Hinweise auf diese erge- ben. Die Editionsverfügung an die Bank._____ habe keine Ergebnisse ge- bracht und die vorhandenen Videoaufzeichnungen seien von sehr schlech- ter Qualität, weshalb auch diese keine Identifikation der mutmasslichen Tä- terschaft zuliessen. Es bestünden derzeit keine weiteren (erfolgsverspre- chenden) Ermittlungsansätze, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO sistiert werde. 2.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, dass die Täterschaft ein Konto bei der Bank._____ habe und dieser sehr wohl be- kannt sei. Die Bank._____ kenne deren Namen. Zudem zeige ein Foto die Täterschaft gut erkenntlich in gebückter Haltung. Dieses Foto sei ebenfalls im Besitz der Bank._____. 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in der Beschwerdeantwort auf die Begründung in der Sistierungsverfügung. 2.2. 2.2.1. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so kann die Staatsanwalt- schaft die Untersuchung sistieren (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Bei unbe- kannter Täterschaft kann das Verfahren bis zum Auftreten eines Verdachts gegen eine bestimmte Person sistiert werden (ANDRÉ VOGELSANG, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 314 StPO). Art. 6 Abs. 1 StPO statuiert die Verpflichtung der Strafbehörden, von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat von Bedeutung sind, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahezukommen (vgl. WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 ff. zu Art. 6 StPO; CHRISTOF RIEDO/ GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 63 ff. zu Art. 6 StPO). Sodann beinhaltet die Ver- pflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit die Verpflichtung, von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (WOHLERS, a.a.O., -4- N. 9 zu Art. 6 StPO). Vor der Sistierung einer Strafuntersuchung sind damit alle verhältnismässigen (erfolgsversprechenden und zumutbaren) Anstren- gungen zu unternehmen, um die Täterschaft zu ermitteln. 2.2.2. Den Akten der Staatsanwaltschaft Baden lässt sich hinsichtlich der bisherigen Ermittlungen Folgendes entnehmen: Nachdem die Beschwerdeführerin in der Postfiliale in Baden bemerkt hatte, dass ihr das Portemonnaie entwendet worden war, kehrte sie in die Bank- filiale der Bank._____ in Baden, wo sie vorgängig einen Betrag von Fr. 3'800.00 ab ihrem Konto bezogen hatte, zurück. Offensichtlich vermu- teten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bankangestellte B._____, welche die Beschwerdeführerin am Schalter bedient hatte, dass die Täterschaft die Beschwerdeführerin beim Geldbezug am Bankschalter beobachtet hatte, ihr gefolgt war und sie alsdann bestohlen hatte. Die um- liegenden Kameras wurden ausgewertet, wobei die mutmassliche Täter- schaft nicht bzw. nur sehr schlecht erkannt werden konnte. "Die Bankan- gestellten" gaben an, dass die mutmassliche Täterschaft auf dem Video ein Kunde der Bank._____ sei, sie aber ohne Editionsverfügung keine Perso- nalien oder Angaben machen könnten. Gestützt auf diese Auskunft er- suchte der ermittelnde Polizist die Staatsanwaltschaft Baden um eine ent- sprechende Editionsverfügung (vgl. den Rapport der Stadtpolizei Baden vom 17. Juli 2024). Am 1. Februar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Baden gestützt auf Art. 265 StPO eine Editionsverfügung. Sie verlangte von der Bank._____, […], die Bekanntgabe der Personalien der bislang unbekannten Täter- schaft des Diebstahls. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die polizei- lichen Ermittlungen ergeben hätten, dass Mitarbeiter der Bank._____ die mutmassliche Täterschaft kennten und über deren Personalien verfügten, da es sich um eine Bankkundschaft handle. Die zu edierenden "Angaben" dienten der Identifikation der mutmasslichen und bislang unbekannten Tä- terschaft. Für die Herausgabe der Information setzte die Staatsanwalt- schaft Baden der Bank._____ eine Frist von 10 Tagen, versehen mit dem Hinweis auf Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbeachtung. Am 10. Februar 2024 teilte die Bank._____ der Staatsanwaltschaft Baden schriftlich Folgendes mit: " […] Wie soeben mit Frau D._____ telefonisch besprochen können wir Ihrer Edition keine Folge leisten, da die Bank._____ nicht Inhaberin der zur Edi- tion angefragten Information ist." Dem Rapport der Stadtpolizei Baden vom 17. Juli 2024 (S. 3) lässt sich entnehmen, dass die fallführende Staatsanwältin hierauf mit dem in dieser Sache zuständigen Polizisten Kontakt aufnahm und entschied, nicht weiter -5- mit einer Editionsverfügung vorzugehen. Die Videobilder wurden aufgrund der schlechten Qualität nicht verbreitet. 2.2.3. Gestützt auf das von der Beschwerdeführerin geschilderte Tatgeschehen und die stattgefundenen polizeilichen Ermittlungen besteht der hinrei- chende Verdacht, dass die Täterschaft die Beschwerdeführerin beim Geld- bezug am Bankschalter der Bank._____ in Baden beobachtet hatte und dabei ihrerseits von Bankangestellten als Kundschaft erkannt worden war. Hiervon geht offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft Baden aus, an- dernfalls sie die Bank._____ nicht mittels Editionsverfügung vom 1. Februar 2024 zur Bekanntgabe der Personalien der besagten Kund- bzw. mutmass- lichen Täterschaft aufgefordert hätte. Dass es sich bei diesen Personalien um bedeutsame Tatsachen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StPO handelt, welche soweit als möglich abzuklären sind, steht ausser Frage. Das mutmasslich vorhandene Wissen der Bankangestellten um die Perso- nalien der verdächtigen Person stellt zunächst eine nicht physisch existie- rende Information dar, welche sich nicht beschlagnahmen lässt (FELIX BOM- MER / PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 28 zu Art. 263 StPO) und daher auch keiner Editionsverfügung zugänglich ist (BOMMER / GOLDSCHMID, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 265 StPO). Konkrete Hinweise, dass hierzu bei der Bank._____ ein beschlagnahme- bzw. editionsfähiges schriftliches Dokument (etwa in Form eines Berichts der besagten Bankangestellten) oder eine die mut- massliche Täterschaft identifizierende Aufzeichnung vorliegen könnten, gibt es keine. Vielmehr legen die zur Editionsverfügung ergangenen Aus- führungen der Bank._____, wonach sie "nicht Inhaberin der zur Edition an- gefragten Information" sei, nahe, dass dem gerade nicht so ist. Dies schliesst weitere Ermittlungsansätze aber nicht aus. Weil Bankangestellte die mutmassliche Täterschaft offenbar als Kundschaft der Bank._____ er- kannt haben, läge ein naheliegender und aussichtsreicher Ermittlungsan- satz darin, diese Bankangestellten ausfindig zu machen und als Zeugen zu befragen, zumal diese sich bei einer Zeugenaussage grundsätzlich nicht auf das Bankgeheimnis berufen könnten und eine Zeugnispflicht (i.S.v. Art. 47 Abs. 5 BankG) hätten, weil die Schweizerische Strafprozess- ordnung diesbezüglich – unter Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips – kein Zeugnisverweigerungsrecht vorsieht (vgl. Art. 173 Abs. 2 StPO; HANS VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 173 StPO). Derzeit steht daher nicht fest, dass keine erfolgsversprechenden Ermitt- lungsansätze mehr bestehen, welche zur Identifizierung der Täterschaft -6- führen könnten. Die Sistierung der Strafuntersuchung erweist sich damit nicht als rechtens und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens. Bei Obsiegen der Beschwerdeführerin und Unterliegen der Staats- anwaltschaft Baden sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu neh- men (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 428 StPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine entschädi- gungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Januar 2025 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Staatsan- waltschaft Baden im Sinne der Erwägungen angewiesen, die zur Identifi- zierung der unbekannten Täterschaft angezeigten Untersuchungshandlun- gen zu veranlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte -7- elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard