Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dauert die amtliche Verteidigung, die dem Beschwerdeführer unter Einsetzung von Rechtsanwalt Roman Baumgartner am 3. Juni 2025 rückwirkend per 2. Juni 2025 gewährt worden war, bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.