4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. 4.2.1. Für den (vorliegend eingetroffenen) Fall seines Unterliegens beantragt der Beschwerdeführer eventualiter die Verlegung der Kosten im Rahmen der amtlichen Verteidigung resp. die Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Nach der Praxis der -9-