Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung des DNA-Profils sind auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Sollte sich der Tatverdacht nicht erhärten, werden die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wieder gelöscht, was auch in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. September 2025 festgehalten ist. 3. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers erfüllt, womit die diesbezügliche Anordnung der Staatsanwaltschaft Baden rechtens ist. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.