2.3.4. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die durch die Erstellung der erkennungsdienstlichen Erfassung und des DNA-Profils drohende Grundrechtseinschränkung des Beschwerdeführers erweist sich in Anbetracht der gegenüberstehenden öffentlichen Interessen an der Aufklärung der ihm vorgeworfenen Delikte als zumutbar. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung des DNA-Profils sind auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.