Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2025, E. 3.2.2.2, Beschwerdebeilage 5 bzw. UA Rubrik 4). Dieser Vorfall und insbesondere die Rolle des Beschwerdeführers sind somit ebenfalls nicht geklärt. Auch hier ergibt sich durch eine erkennungsdienstliche Erfassung und insbesondere durch die -8-