Schliesslich liegen bezüglich des Vorfalls 3 weder Standortdaten des Beschwerdeführers noch Aussagen des Geschädigten 3 mit Hinweisen auf den Beschwerdeführer als Täter vor. Aktenkundig ist zurzeit einzig ein Foto einer Geschwindigkeitsmessanlage in Engelburg (St. Gallen) mit vier Personen im Fahrzeug kurze Zeit nach Eingang des Notrufs des Geschädigten 3 betreffend den Raubüberfall in St. Gallen (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. September 2025, Frage 15, UA Rubrik 4; Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2025, E. 3.2.2.2, Beschwerdebeilage 5 bzw. UA Rubrik 4).