Nachdem eine Spurensicherung erfolgte und die getragene Kleidung des Geschädigten 1 sichergestellt und an das Forensische Institut Zürich weitergeleitet wurde (vgl. Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 27. Januar 2025, S. 5, UA Rubrik 5; Einvernahmeprotokoll des Geschädigten 1 vom 24. Januar 2025, S. 5 und 7, UA Rubrik 6) ist offensichtlich, dass auch die Erstellung eines DNA-Profils einen Erkenntnisgewinn bringen wird.