Eine mögliche Beteiligung des Beschwerdeführers als "Einschüchterer" und Schläger ("1. unbekannte Person", vgl. Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 27. Januar 2025, S. 2, UA Rubrik 5) betreffend den Vorfall 1 ergibt sich aus den Aussagen des Geschädigten 1 in Verbindung mit der Auswertung des Mobiltelefons (Sperrbildschirmfoto; vgl. Einvernahmeprotokoll des Geschädigten 1 vom 4. Januar 2025, Fragen 31 ff., UA Rubrik 6). Der Geschädigte 1 gab zur "1. unbekannten Person", welche ihn zum Fahrzeug gerufen, anschliessend mit ihm hinten im Täterfahrzeug gesessen und gebrochen Deutsch gesprochen habe, Signalemente an (Alter: 28 bis 31;