Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Festnahmeeröffnung die Aussage verweigert (Protokoll vom 10. September 2025, UA Rubrik 4). Auch anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau machte er lediglich Aussagen zur Person. Die Vorfälle 1 und 2 können allein mit der Standortübereinstimmung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers bzw. den Überwachungsbildern (Nike-Turnschuh) nicht als geklärt erachtet werden. Diese Indizien vermögen insbesondere nichts zur Klärung der Rolle des Beschwerdeführers bei diesen Raubüberfällen beizutragen. -7-