__ und G._____ wurden in Untersuchungshaft versetzt. Im Zuge der Ermittlungen betreffend die hier gegenständlichen Vorfälle 1 – 3 erhärtete sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, zusammen mit E._____ und F._____ bzw. weiteren unbekannten Tätern die Raubüberfälle ausgeführt zu haben, weswegen er am 9. September 2025 inhaftiert wurde (Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. September 2025, S. 1 f., UA Rubrik 4; Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. September 2025, Fragen 13–15, UA Rubrik 4).