2.3. 2.3.1. Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, er sei bereits von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erkennungsdienstlich erfasst worden (Beschwerde, Rz. 3), ist mit der Staatsanwaltschaft Baden festzustellen, dass darauf – wie auch auf die Erstellung eines DNA-Profils – ausweislich der Akten verzichtet worden ist (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2025 betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung, WSA-Abnahme und -6-