Rz. 1100). Zulässiger Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung kann es auch sein, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln muss, was aber nicht einzig nach der abstrakten Strafdrohung zu beurteilen ist, sondern unter Miteinbezug des betroffenen Rechtsguts und des konkreten Kontexts (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.1).