2.1.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise zusammengefasst geltend, es sei bereits eine erkennungsdienstliche Erfassung von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vorgenommen worden und bedürfe somit keiner weiteren. Zudem seien die Voraussetzungen für die Probenahme und den Auftrag zur Erstellung eines DNA-Profils vorliegend nicht gegeben. So seien die Sachverhalte, welche den dringenden Tatverdacht begründen sollten, in Bezug auf seine vermeintliche Beteiligung bereits ausreichend untersucht worden bzw. sei hierfür ein DNA-Profil nicht notwendig.