Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge seien die Signalemente des Beschwerdeführers zu erfassen und es seien seine Spuren mit den Tatspuren zu vergleichen. Hierfür müsse der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich erfasst und ein DNA-Profil erstellt werden. Ein Abgleich der Signalemente könne sich sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken. Die Intensität des körperlichen Eingriffs sei gering, bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten. Die Erstellung des DNA-Profils sei sodann unerlässlich zur Klärung der Sachlage, da keine milderen Massnahmen vorhanden seien.