2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils damit, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, zusammen mit zwei Mitbeschuldigten am 2. Januar 2025 in Zürich, ca. 21:00 Uhr, B._____ (fortan: Geschädigter 1 bzw. Vorfall 1) in ein Fahrzeug gestossen, ihn ca. sieben Mal geschlagen, ihm Wertgegenstände entwendet zu haben und bei einem Bancomaten mit der Bankkarte des Geschädigten 1 Geld bezogen zu haben. Schliesslich soll er dem Geschädigten 1 damit gedroht haben, dass "sie" seine Adresse kennen würden. Den (Wohnungs)Schlüssel hätten die Täter zurückbehalten.