3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen nicht vor. Die Beschwerde ist zulässig.