" 1. Es sei die Verfügung vom 25. September 2025 aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung sowie einer DNA-Probenahme und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. 3. Eventualiter seien die Kosten im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu verlegen, resp. diese sei auch für vorliegendes Verfahren zu bewilligen." Zudem stellte er den Verfahrensantrag, es sei die betreffende Strafakte STA3 ST.2025.475 beizuziehen.