2. Am 25. September 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Baden die folgende Verfügung: " 1. Die Kantonspolizei wird angewiesen, die beschuldigte Person erkennungsdienstlich zu erfassen und einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) vorzunehmen. 2. Es ist vom entnommenen WSA ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils in Auftrag zu geben." 3. 3.1. Gegen die ihm am 26. September 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: