Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.279 (STA.2025.475) Art. 22 Entscheid vom 19. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roman Baumgartner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung und Erstellung eines gegenstand DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. September 2025 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ (fortan: Beschwerde- führer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Raubs, mehrfacher Freiheitsberaubung, Nötigung, Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage. 2. Am 25. September 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Baden die folgende Verfügung: " 1. Die Kantonspolizei wird angewiesen, die beschuldigte Person erkennungs- dienstlich zu erfassen und einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) vorzu- nehmen. 2. Es ist vom entnommenen WSA ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantonspo- lizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils in Auftrag zu ge- ben." 3. 3.1. Gegen die ihm am 26. September 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei die Verfügung vom 25. September 2025 aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung sowie einer DNA-Probenahme und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. 3. Eventualiter seien die Kosten im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu verlegen, resp. diese sei auch für vorliegendes Verfahren zu bewilligen." Zudem stellte er den Verfahrensantrag, es sei die betreffende Strafakte STA3 ST.2025.475 beizuziehen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe (Art. 394 StPO) liegen nicht vor. Die Beschwerde ist zuläs- sig. 1.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie die Aufbewahrung dieser Daten stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem, ob die betroffene Person bereits erkennungsdienstlich erfasst bzw. das DNA- Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde keine erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet bzw. kein DNA-Profil erstellt werden darf oder allenfalls bereits durchgeführte Mass- nahmen umgehend zu löschen sind, hat der Beschwerdeführer so oder an- ders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher der Verzicht auf eine erken- nungsdienstliche Erfassung und auf eine DNA-Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Anordnung zur erkennungs- dienstlichen Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils damit, der Be- schwerdeführer stehe im Verdacht, zusammen mit zwei Mitbeschuldigten am 2. Januar 2025 in Zürich, ca. 21:00 Uhr, B._____ (fortan: Geschädigter 1 bzw. Vorfall 1) in ein Fahrzeug gestossen, ihn ca. sieben Mal geschlagen, ihm Wertgegenstände entwendet zu haben und bei einem Bancomaten mit der Bankkarte des Geschädigten 1 Geld bezogen zu haben. Schliesslich soll er dem Geschädigten 1 damit gedroht haben, dass "sie" seine Adresse kennen würden. Den (Wohnungs)Schlüssel hätten die Täter zurückbehal- ten. Ausserdem stehe er im Verdacht, am 19. Januar 2025, ca. 19:30 Uhr, zusammen mit drei Mittätern, in Spreitenbach AG, C._____ (fortan: Ge- schädigter 2 bzw. Vorfall 2) in einen Personenwagen gezerrt, während rund fünf Stunden festgehalten, ausgeraubt und immer wieder geschlagen zu haben. Um an weitere Wertgegenstände zu gelangen, sei die Täterschaft mit dem Geschädigten 2 nach Gisikon (Luzern) gefahren, wo er mit einer Stange geschlagen worden sei. Ferner seien in Gisikon zwei Lagerräume -4- aufgebrochen worden. Um ca. 24:00 Uhr sei der Geschädigte 2 in Egerkin- gen (Solothurn) aus dem Fahrzeug gelassen worden. Schliesslich habe sich am 30. Januar 2025 in St. Gallen zum Nachteil von D._____ (Geschä- digter 3 bzw. Vorfall 3) ein weiterer Raub ereignet, welcher in gleicher Art und Weise von vier Tätern begangen worden sei. Die jeweiligen Taten seien in unterschiedlicher Zusammensetzung begangen worden. Es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch am Vorfall 3 beteiligt gewesen sei. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge seien die Signalemente des Beschwerdeführers zu erfassen und es seien seine Spu- ren mit den Tatspuren zu vergleichen. Hierfür müsse der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich erfasst und ein DNA-Profil erstellt werden. Ein Ab- gleich der Signalemente könne sich sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken. Die Intensität des körperlichen Eingriffs sei gering, bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um erhebli- che Straftaten. Die Erstellung des DNA-Profils sei sodann unerlässlich zur Klärung der Sachlage, da keine milderen Massnahmen vorhanden seien. 2.1.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise zusammengefasst gel- tend, es sei bereits eine erkennungsdienstliche Erfassung von der Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft vorgenommen worden und bedürfe somit keiner weiteren. Zudem seien die Voraussetzungen für die Probenahme und den Auftrag zur Erstellung eines DNA-Profils vorliegend nicht gegeben. So seien die Sachverhalte, welche den dringenden Tatverdacht begründen sollten, in Bezug auf seine vermeintliche Beteiligung bereits ausreichend untersucht worden bzw. sei hierfür ein DNA-Profil nicht notwendig. Ferner sei nicht ersichtlich und begründe die Staatsanwaltschaft Baden nicht, für welche andere Tat die Erstellung eines DNA-Profils über seine angebliche Beteiligung Aufschluss geben solle. Die Erstellung eines DNA-Profils "auf Vorrat" sei unzulässig. Es handle sich dabei um eine "fishing expedition". 2.2. 2.2.1. Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Erfasst werden klassi- scherweise und routinemässig das Signalement, das insbesondere auch körperliche Merkmale enthalten kann, sowie Abdrücke von Fingern oder anderen im Einzelfall möglicherweise wichtigen Körperteilen (dazu im Ein- zelnen BEYDOUN/SANTSCHI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 260 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, -5- Rz. 1100). Zulässiger Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung kann es auch sein, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungs- behörden noch unbekannt sind. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer- deführer in andere Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln muss, was aber nicht einzig nach der abstrakten Strafdrohung zu beurteilen ist, sondern unter Miteinbezug des betroffenen Rechtsguts und des konkreten Kontexts (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.1). 2.2.2. Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genom- men und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzuneh- men ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben. Die Entnahme der für die DNA-Analyse notwendigen körper- eigenen Vergleichsproben, namentlich eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) oder einer Blutprobe, berührt das in Art. 10 Abs. 2 BV verankerte Grundrecht der körperlichen Integrität, die nachfolgende Erstellung eines DNA-Profils und dessen Bearbeitung durch staatliche Behörden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV (vgl. E. 1.2 hiervor). Einschränkungen von Grundrechten bedür- fen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnis- mässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnah- men erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 2.3. 2.3.1. Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, er sei bereits von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erkennungsdienstlich erfasst worden (Beschwerde, Rz. 3), ist mit der Staatsanwaltschaft Baden festzustellen, dass darauf – wie auch auf die Erstellung eines DNA-Profils – ausweislich der Akten verzichtet worden ist (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2025 betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung, WSA-Abnahme und -6- Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Februar 2025 bzw. Beschluss des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Mai 2025, S. 2 f.; Beschwerdebeilagen 3, 4 und 6 sowie Beschwerdeantwortbeilage). Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich seiner Festnahme vom 13. Februar 2025 in Allschwil eine Betei- ligung an einem Raubdelikt vom 12. Februar 2025 in Münchenstein (vgl. sein Einvernahmeprotokoll durch die Polizei Basel-Landschaft vom 14. Februar 2025, Untersuchungsakten ST.2025.475 [UA] Rubrik 6). Die beantragte Untersuchungshaft wurde damals nicht angeordnet. Die (Mit- )Beschuldigten E._____, F._____ und G._____ wurden in Untersuchungs- haft versetzt. Im Zuge der Ermittlungen betreffend die hier gegenständli- chen Vorfälle 1 – 3 erhärtete sich der Tatverdacht gegen den Beschwerde- führer, zusammen mit E._____ und F._____ bzw. weiteren unbekannten Tätern die Raubüberfälle ausgeführt zu haben, weswegen er am 9. Sep- tember 2025 inhaftiert wurde (Festnahmerapport der Kantonspolizei Aar- gau vom 10. September 2025, S. 1 f., UA Rubrik 4; Festnahmeeröffnungs- protokoll des Beschwerdeführers vom 10. September 2025, Fragen 13–15, UA Rubrik 4). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau be- jahte mit Verfügung vom 11. September 2025 den dringenden Tatverdacht und mit Blick auf die Geschädigten die Kollusionsgefahr (Beschwerdebei- lage 5 bzw. UA Rubrik 4). 2.3.2. Gemäss Staatsanwaltschaft Baden und Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beruht der Verdacht der Raubtaten in Zürich, Spreitenbach und St. Gallen derzeit auf den Aussagen des Geschädigten 1 sowie der Auswertung des Mobiltelefons iPhone 16 Pro des Beschwerdeführers (Standorte bzw. mit Aussagen übereinstimmendes Sperrbildschirmfoto des Beschwerdeführers) bzw. zusätzlich auf Überwachungsbildern vom Tatort des Einbruchdiebstahls in Gisikon (Übereinstimmung der Nike-Turnschuhe eines Täters mit denen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhaltung in Allschwil) bzw. eines Fotos einer Geschwindigkeitsmessanlage in Engel- burg (St. Gallen) mit vier ersichtlichen Personen im Fahrzeug kurze Zeit nach Eingang des Notrufs des Geschädigten 3. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Festnahmeeröffnung die Aus- sage verweigert (Protokoll vom 10. September 2025, UA Rubrik 4). Auch anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau machte er lediglich Aussagen zur Person. Die Vorfälle 1 und 2 können allein mit der Standortübereinstimmung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers bzw. den Überwachungsbildern (Nike-Turnschuh) nicht als geklärt erachtet werden. Diese Indizien vermögen insbesondere nichts zur Klärung der Rolle des Beschwerdeführers bei diesen Raubüber- fällen beizutragen. -7- Eine mögliche Beteiligung des Beschwerdeführers als "Einschüchterer" und Schläger ("1. unbekannte Person", vgl. Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 27. Januar 2025, S. 2, UA Rubrik 5) betreffend den Vorfall 1 ergibt sich aus den Aussagen des Geschädigten 1 in Verbindung mit der Auswertung des Mobiltelefons (Sperrbildschirmfoto; vgl. Einvernahmeprotokoll des Ge- schädigten 1 vom 4. Januar 2025, Fragen 31 ff., UA Rubrik 6). Der Geschä- digte 1 gab zur "1. unbekannten Person", welche ihn zum Fahrzeug geru- fen, anschliessend mit ihm hinten im Täterfahrzeug gesessen und gebro- chen Deutsch gesprochen habe, Signalemente an (Alter: 28 bis 31; Grösse: 185 – 190 cm; breit gebaut, kurze dunkelblonde Haare; Einvernahmepro- tokoll des Geschädigten 1 vom 24. Januar 2025, S. 5, UA Rubrik 6). Mit einer erkennungsdienstlichen Erfassung können diese Signalemente ab- geglichen werden. Nachdem eine Spurensicherung erfolgte und die getra- gene Kleidung des Geschädigten 1 sichergestellt und an das Forensische Institut Zürich weitergeleitet wurde (vgl. Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 27. Januar 2025, S. 5, UA Rubrik 5; Einvernahmeprotokoll des Ge- schädigten 1 vom 24. Januar 2025, S. 5 und 7, UA Rubrik 6) ist offensicht- lich, dass auch die Erstellung eines DNA-Profils einen Erkenntnisgewinn bringen wird. Betreffend den Vorfall 2 wurden DNA-Spuren sichergestellt (u.a. ab dem Briefkasten des Geschädigten 2; vgl. dazu Rapport der Kantonspolizei Aar- gau vom 17. Juni 2025, S. 11, UA Rubrik 5). Der Beschwerdeführer wurde vom Geschädigten 2 mutmasslich als "Täter vier", welcher etwas Deutsch gesprochen, den Geschädigten 2 mehrfach mit einer Eisenstange gegen den Kopf geschlagen und die Sachen aus dem Briefkasten geholt habe, beschrieben (vgl. dazu Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 24. März 2025 [Beilage 16 zum Haftantrag], UA Rubrik 5). Des Weiteren gab auch der Geschädigte 2 Signalemente zur Täterschaft an (vgl. Einver- nahmeprotokoll des Geschädigten 2 vom 20. Januar 2025, S. 3 f., UA Rubrik 6). Die erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers ist deshalb auch bezüglich dieses Vor- falls angezeigt. Schliesslich liegen bezüglich des Vorfalls 3 weder Standortdaten des Be- schwerdeführers noch Aussagen des Geschädigten 3 mit Hinweisen auf den Beschwerdeführer als Täter vor. Aktenkundig ist zurzeit einzig ein Foto einer Geschwindigkeitsmessanlage in Engelburg (St. Gallen) mit vier Per- sonen im Fahrzeug kurze Zeit nach Eingang des Notrufs des Geschädig- ten 3 betreffend den Raubüberfall in St. Gallen (vgl. Festnahmeeröffnungs- protokoll des Beschwerdeführers vom 10. September 2025, Frage 15, UA Rubrik 4; Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2025, E. 3.2.2.2, Beschwerdebeilage 5 bzw. UA Rubrik 4). Dieser Vorfall und insbesondere die Rolle des Be- schwerdeführers sind somit ebenfalls nicht geklärt. Auch hier ergibt sich durch eine erkennungsdienstliche Erfassung und insbesondere durch die -8- Erstellung eines DNA-Profils ein Erkenntnisgewinn, nachdem durch die Spurensicherung mehrere DNA-(Misch-)Profile (u.a. auf der getragenen Kleidung des durch Schläge und Würgen malträtierten Geschädigten 3) ge- sichert werden konnten (vgl. Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 31. Januar 2025, S. 5; Auftrag zur Spurenauswertung vom 31. Ja- nuar 2025; Spurenverzeichnis vom 22. April 2025, alle UA Rubrik 5; Ein- vernahmeprotokolle des Geschädigten 3 vom 31. Januar 2025, S. 4 ff. und vom 3. Februar 2025, S. 3 ff., beide UA Rubrik 6). 2.3.3. Mit Blick auf die Akten und die vorstehenden Ausführungen erhellt, weshalb eine erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Pro- fils des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Anlasstaten erforderlich und geeignet ist. Der Vorwurf der "fishing expedition" ist damit verfehlt. 2.3.4. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die durch die Erstellung der erken- nungsdienstlichen Erfassung und des DNA-Profils drohende Grundrechts- einschränkung des Beschwerdeführers erweist sich in Anbetracht der ge- genüberstehenden öffentlichen Interessen an der Aufklärung der ihm vor- geworfenen Delikte als zumutbar. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung des DNA-Profils sind auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Sollte sich der Tatverdacht nicht erhärten, werden die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entspre- chend den gesetzlichen Vorgaben wieder gelöscht, was auch in der Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. September 2025 festgehalten ist. 3. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die erkennungsdienstli- che Erfassung sowie die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdefüh- rers erfüllt, womit die diesbezügliche Anordnung der Staatsanwaltschaft Baden rechtens ist. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. 4.2.1. Für den (vorliegend eingetroffenen) Fall seines Unterliegens beantragt der Beschwerdeführer eventualiter die Verlegung der Kosten im Rahmen der amtlichen Verteidigung resp. die Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Nach der Praxis der -9- Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dauert die amtliche Verteidigung, die dem Beschwerdeführer unter Einset- zung von Rechtsanwalt Roman Baumgartner am 3. Juni 2025 rückwirkend per 2. Juni 2025 gewährt worden war, bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein- zutreten. 4.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Ver- teidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 10 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli