3. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigte verzichtete auf eine Stellungnahme, womit ein entschädigungspflichtiger Aufwand ausser Betracht fällt. Mangels Antrags ist auch der Privatklägerin keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, zusammen Fr. 882.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. -8- Zustellung an: […]