Welche ihrer Rechte und inwiefern diese durch eine Einvernahme tangiert würden, legt die Gesuchstellerin überdies gar nicht dar. Es kann daher auch nicht von einem unverhältnismässigen Eingriff gesprochen werden (vgl. auch ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 13 zu Art. 163 StPO m.w.H.). 2.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau der Gesuchstellerin das Zeugnisverweigerungsrecht zum aktuellen Zeitpunkt zu Recht abgesprochen hat und die Gesuchstellerin zur Aussage verpflichtet werden kann. Das Gesuch ist abzuweisen.