Die vorhandenen schriftlichen Unterlagen reichen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Wahrheitsfindung denn auch offensichtlich nicht aus. Die Einvernahme bietet sich zudem auch zur Klärung allfällig offener Fragen bezüglich dieser Unterlagen an. Entsprechend sind – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – keine milderen Mittel zu einer Einvernahme, mit welchen nebst der Wahrheitsfindung auch das Teil- nahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten gewahrt würde, ersichtlich. Welche ihrer Rechte und inwiefern diese durch eine Einvernahme tangiert würden, legt die Gesuchstellerin überdies gar nicht dar.