Festzuhalten ist zunächst, dass es nicht in der Kompetenz der Gesuchstellerin liegt, welche überdies den Inhalt der Einvernahme gar nicht kennt, zu beurteilen, ob eine Befragung gegenüber dem bereits eingereichten schriftlichen Bericht vom 26. August 2024 einen Mehrwert bietet oder nicht. Weil es sich bei den Auskünften der Gesuchstellerin um ein zentrales Beweismittel handeln kann, lässt sich die Einvernahme nicht durch schriftliche Unterlagen ersetzen. Die vorhandenen schriftlichen Unterlagen reichen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Wahrheitsfindung denn auch offensichtlich nicht aus.