O., N. 1 zu Art. 169 StPO). Ebenso wenig kann daher mit Verweis auf eine mögliche Selbstbelastung gänzlich vom Einvernahmetermin ferngeblieben werden (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 13 zu Art. 163 StPO m.w.H.). 2.3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau leitet das Vorverfahren und verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung (Art. 16 Abs. 2 StPO), weshalb sie vorliegend entscheidet, ob eine Einvernahme dem Verfahren zuträglich und dementsprechend durchzuführen ist (vgl. auch ANDREAS J. KELLER, in: StPO-Komm., N. 5 f. zu Art. 16 StPO). Generell stellen -7-