2.3.3. Die Gesuchstellerin behauptet eine angebliche Selbstbelastung, legt aber nicht dar, inwiefern sie sich mit Aussagen strafbar machen könnte. Die rein theoretische Möglichkeit des Selbstinkriminierens genügt nicht, um das Zeugnis verweigern zu können (ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020 [fortan: StPO- Komm.], N. 6 zu Art. 169 StPO). Aus dem Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 1 StPO kann nicht ein generelles Recht zur Aussageverweigerung, sondern lediglich bezüglich gewisser Fragen, deren Antworten selbstbelastend sein könnten, abgeleitet werden (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 169 StPO).