Zusätzlich wandte sich die Privatklägerin am 7. Oktober 2025 per E-Mail an die Gesuchstellerin und erklärte darin erneut, ihre Zeugenaussagen zu begrüssen (Register Übrige Parteien und Beteiligte, E-Mail der Gesuchstellerin vom 8. Oktober 2025, S. 2), was sie überdies mit dem Schreiben vom 10. Oktober 2025 samt Beilage (Postaufgabe) an das Obergericht des Kantons Aargau erneut bekräftigte. Insofern kann dem Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach keine klare, vorbehaltlose und aktuelle Entbindung seitens der Privatklägerin vorliege, nicht gefolgt werden.