dentes Verhalten, etwa durch Anrufung als Zeuge, geschehen (BGE 98 IV 217 E. 2; BGE 97 II 369). Die Gesuchstellerin wurde von der Privatklägerin am 26. August 2025 von der Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden (Register Anwaltsakten, Entbindungserklärung vom 26. August 2025). Zusätzlich wandte sich die Privatklägerin am 7. Oktober 2025 per E-Mail an die Gesuchstellerin und erklärte darin erneut, ihre Zeugenaussagen zu begrüssen (Register Übrige Parteien und Beteiligte, E-Mail der Gesuchstellerin vom 8. Oktober 2025, S. 2), was sie überdies mit dem Schreiben vom 10. Oktober 2025 samt Beilage (Postaufgabe) an das Obergericht des Kantons Aargau erneut bekräftigte.