2.3.2. Gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO können unter anderem Zahnärztinnen und Zahnärzte das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Sie sind jedoch von Gesetztes wegen zur Aussage verpflichtet, wenn sie nach Art. 321 Ziff. 2 StGB von der Geheimnisherrin oder dem Geheimnisherren von der Geheimnispflicht entbunden worden sind (Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1206). Die Entbindung bedarf keiner besonderen Form und kann mitunter bereits durch konklu- -6-