Es bestehe entsprechend auch kein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO. Trotz allfällig daraus entstehender Unannehmlichkeiten sei die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Bürgerpflicht nach Art. 163 Abs. 2 StPO zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet. 2.3. 2.3.1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO), d.h. ist grundsätzlich zum Erscheinen am angegebenen Ort sowie zur angegebenen Zeit verpflichtet. Dies unabhängig davon, ob am Verfahren mitgewirkt werden kann oder muss (SARARARD ARQUINT, in: BSK-StPO, N. 1 zu Art. 205 StPO m.H.).