Die Einvernahme der Gesuchstellerin als Zeugin wahre das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten und sei demnach unumgänglich. Die Privatklägerin habe die Strafverfolgung des Beschuldigten beantragt, weshalb ihr Interesse an den Aussagen der Gesuchstellerin dasjenige an der Geheimhaltung ihrer zahnmedizinischen Daten überwiege. Die Gesuchstellerin habe demnach kein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 171 Abs. 3 StPO. Aufgrund der unmissverständlichen Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Privatklägerin bestehe für die Gesuchstellerin auch keine Gefahr, sich im Verfahren strafbar zu machen. Es bestehe entsprechend auch kein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art.