2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt in ihrer "Beschwerdeantwort" aus, die Gesuchstellerin könne als Hauszahnärztin der Privatklägerin den Zustand deren Zähne vor und nach der Behandlung durch den Beschuldigten beschreiben. Ihre Wahrnehmungen seien somit sowohl hinsichtlich eines Gutachtens als auch des Strafverfahrens per se äusserst wertvoll. Die Privatklägerin habe die Gesuchstellerin auch entsprechend von ihrem Berufsgeheimnis entbunden. Die Einvernahme der Gesuchstellerin als Zeugin wahre das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten und sei demnach unumgänglich.