2. 2.1. Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Gesuch vor, als Zahnärztin dem Berufsgeheimnis zu unterliegen und daher von der Zeugnispflicht befreit zu sein. Die Privatklägerin habe zwar eine Entbindungserklärung unterzeichnet, der Gesuchstellerin jedoch persönlich erklärt, sie solle "gewisse Dinge nicht sagen" und sich lediglich auf fallbezogene Angaben beschränken. Aufgrund dieses widersprüchlichen Verhaltens liege keine klare, vorbehaltlose und aktuelle Willensäusserung und keine Grundlage für die Durchbrechung des Berufsgeheimnisses vor.