Die "Beschwerde", welche nach obiger Ausführung als Gesuch entgegenzunehmen ist, ist fristgerecht i.S.v. Art. 174 Abs. 2 StPO erfolgt, nachdem die Gesuchstellerin kurz nach der Eröffnung des Entscheids die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangt hat. Die Legitimation der als Zeugin vorgeladenen Gesuchstellerin ist gestützt auf Art. 174 Abs. 2 StPO klarerweise gegeben. Auf das Gesuch ist einzutreten.