1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 StPO kann eine Zeugin oder ein Zeuge sofort nach der Eröffnung des Entscheids über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen. Obschon die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz erfolgt, handelt es sich nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinn.