3.2. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Oktober 2025 (Postaufgabe) beantragte die Privatklägerin sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen. 3.3. Mit "Beschwerdeantwort" vom 17. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- 3.4. Mit Eingabe vom 6. November 2025 erklärte der Beschuldigte, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: