3. 3.1. Gegen diesen ihr am 1. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau "Beschwerde" mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30.09.2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass ich aufgrund meines Aussageverweigerungsrechts gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 321 StGB nicht verpflichtet bin, als Zeugin im Strafverfahren ST.2024.10615 auszusagen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."