1.6. Mit E-Mail vom 26. September 2025 teilte die Gesuchstellerin der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit, dass sie ihr Zeugnisverweigerungsrecht geltend mache und bei einer Einvernahme jegliche Aussage verweigern werde respektive einen Einvernahmetermin gar nicht wahrnehmen wolle. 1.7. Mit E-Mail vom 29. September 2025 hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau an der Einvernahme der Gesuchstellerin als Zeugin fest. -3- 1.8. Mit E-Mail vom 29. September 2025 forderte die Gesuchstellerin von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich ihrer Aussagepflicht.