1.4. Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 21. August 2025 erklärte die Gesuchstellerin, von der Privatklägerin eine E-Mail erhalten zu haben, wonach sie sich nicht zu allen medizinischen Details äussern solle. 1.5. Mit Erklärung vom 26. August 2025 entband die Privatklägerin explizit die Gesuchstellerin von der Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses gemäss Art. 320 und 321 StGB.