Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.276 (STA.2024.10615) Art. 374 Entscheid vom 8. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber i.V. Steiner Gesuchstellerin A._____, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin B._____, […] Beschuldigter C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Probst, […] Gegenstand Entscheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2025 betreffend Zeugnisverweigerungsrecht in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (fortan: Privatklägerin) stellte infolge einer angeblich fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung am 19. Oktober 2024 bei der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau Strafantrag gegen C._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Körperverletzung und anderer in Frage kommender Delikte. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt deswegen ein Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin. 1.2. Mit Erklärung vom 18. November 2024 entband die Privatklägerin Ärzte, Pflegepersonal sowie deren Hilfspersonal der D._____, Q-Strasse […], R._____ und Ärzte, Pflegepersonal sowie deren Hilfspersonal der E._____, S-Strasse […], T._____ von der Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnis- ses gemäss Art. 320 und 321 StGB. 1.3. Zur Klärung des Sachverhalts wurde die Kantonspolizei Aargau am 2. Juli 2025 beauftragt, Dr. med. dent. A._____ (fortan: Gesuchstellerin) als Zeu- gin einzuvernehmen. 1.4. Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 21. August 2025 erklärte die Gesuchstellerin, von der Privatklägerin eine E-Mail erhalten zu haben, wonach sie sich nicht zu allen medizinischen De- tails äussern solle. 1.5. Mit Erklärung vom 26. August 2025 entband die Privatklägerin explizit die Gesuchstellerin von der Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses ge- mäss Art. 320 und 321 StGB. 1.6. Mit E-Mail vom 26. September 2025 teilte die Gesuchstellerin der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau mit, dass sie ihr Zeugnisverweigerungsrecht geltend mache und bei einer Einvernahme jegliche Aussage verweigern werde respektive einen Einvernahmetermin gar nicht wahrnehmen wolle. 1.7. Mit E-Mail vom 29. September 2025 hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau an der Einvernahme der Gesuchstellerin als Zeugin fest. -3- 1.8. Mit E-Mail vom 29. September 2025 forderte die Gesuchstellerin von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung hinsichtlich ihrer Aussagepflicht. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 30. September 2025: " 1. Dr. med. A._____ ist verpflichtet, im Strafverfahren ST.2024.10615 gegen C._____ wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und fahrlässi- ger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) vom 31.07.2024 in T._____ als Zeugin auszusagen. 2. Auf diesen Entscheid ist zurückzukommen, sollte B._____ die Entbindung von Dr. med. A._____ zurückziehen oder abändern. 3. Die Kosten dieser Verfügung werden zu den Verfahrenskosten geschla- gen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 1. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Ge- suchstellerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau "Beschwerde" mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30.09.2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass ich aufgrund meines Aussageverweigerungs- rechts gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 321 StGB nicht verpflichtet bin, als Zeugin im Strafverfahren ST.2024.10615 auszusagen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Oktober 2025 (Postaufgabe) bean- tragte die Privatklägerin sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen. 3.3. Mit "Beschwerdeantwort" vom 17. Oktober 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- 3.4. Mit Eingabe vom 6. November 2025 erklärte der Beschuldigte, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 StPO kann eine Zeugin oder ein Zeuge sofort nach der Eröffnung des Entscheids über die Zulässigkeit der Zeugnisverweige- rung die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen. Obschon die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz erfolgt, handelt es sich nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinn. Das Verfahren richtet sich jedoch im Wesentlichen nach den Regeln des Beschwerdeverfahrens, allerdings unter der Berücksichtigung, dass ein Entscheid rasch zu erfolgen hat, da die Anfechtung der Nicht-Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts ein Verfahren unter Umständen blockieren kann (vgl. Botschaft zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1206; vgl. dazu auch HANS VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023 [fortan: BSK-StPO], N.1 ff. und 7 ff. zu Art. 174 StPO). Dementsprechend wird die Zeugin als Gesuchstellerin bezeich- net. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts ergibt sich aus Art. 174 Abs. 2 StPO und Art. 13 lit. c StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO sowie § 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. a der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. No- vember 2012 (GKA 155.200.3.101). Die "Beschwerde", welche nach obiger Ausführung als Gesuch entgegen- zunehmen ist, ist fristgerecht i.S.v. Art. 174 Abs. 2 StPO erfolgt, nachdem die Gesuchstellerin kurz nach der Eröffnung des Entscheids die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangt hat. Die Legitimation der als Zeugin vorgeladenen Gesuchstellerin ist gestützt auf Art. 174 Abs. 2 StPO klarer- weise gegeben. Auf das Gesuch ist einzutreten. 2. 2.1. Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Gesuch vor, als Zahnärztin dem Berufs- geheimnis zu unterliegen und daher von der Zeugnispflicht befreit zu sein. Die Privatklägerin habe zwar eine Entbindungserklärung unterzeichnet, der Gesuchstellerin jedoch persönlich erklärt, sie solle "gewisse Dinge nicht sagen" und sich lediglich auf fallbezogene Angaben beschränken. Auf- grund dieses widersprüchlichen Verhaltens liege keine klare, vorbehaltlose und aktuelle Willensäusserung und keine Grundlage für die Durchbrechung des Berufsgeheimnisses vor. Bereits im Bericht vom 26. August 2024 habe sie erklärt, dass die vorgenommenen Zahnfüllungen nicht indiziert gewesen -5- seien, weshalb eine zusätzliche Befragung keinen Mehrwert böte. Anläss- lich der Befragung vom 21. August 2025 sei ihr auch bewusst geworden, dass sie sich selbst strafrechtlich belasten könnte. Eine persönliche Einver- nahme stelle zudem einen erheblichen Eingriff in ihre "Rechte" dar und sei daher aufgrund der bereits vorhandenen schriftlichen Unterlagen nicht er- forderlich und unverhältnismässig. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt in ihrer "Beschwerdeantwort" aus, die Gesuchstellerin könne als Hauszahnärztin der Privatklägerin den Zustand deren Zähne vor und nach der Behandlung durch den Beschuldig- ten beschreiben. Ihre Wahrnehmungen seien somit sowohl hinsichtlich ei- nes Gutachtens als auch des Strafverfahrens per se äusserst wertvoll. Die Privatklägerin habe die Gesuchstellerin auch entsprechend von ihrem Be- rufsgeheimnis entbunden. Die Einvernahme der Gesuchstellerin als Zeugin wahre das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten und sei demnach unumgänglich. Die Privatklägerin habe die Strafverfolgung des Beschuldigten beantragt, weshalb ihr Interesse an den Aussagen der Ge- suchstellerin dasjenige an der Geheimhaltung ihrer zahnmedizinischen Da- ten überwiege. Die Gesuchstellerin habe demnach kein Zeugnisverweige- rungsrecht nach Art. 171 Abs. 3 StPO. Aufgrund der unmissverständlichen Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Privatklägerin bestehe für die Gesuchstellerin auch keine Gefahr, sich im Verfahren strafbar zu machen. Es bestehe entsprechend auch kein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO. Trotz allfällig daraus entstehender Unannehm- lichkeiten sei die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Bürgerpflicht nach Art. 163 Abs. 2 StPO zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet. 2.3. 2.3.1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO), d.h. ist grundsätzlich zum Erscheinen am angegebenen Ort sowie zur angegebenen Zeit verpflichtet. Dies unabhän- gig davon, ob am Verfahren mitgewirkt werden kann oder muss (SARARARD ARQUINT, in: BSK-StPO, N. 1 zu Art. 205 StPO m.H.). 2.3.2. Gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO können unter anderem Zahnärztinnen und Zahnärzte das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Sie sind jedoch von Gesetztes wegen zur Aussage verpflichtet, wenn sie nach Art. 321 Ziff. 2 StGB von der Geheimnisherrin oder dem Geheimnisherren von der Geheimnispflicht entbunden worden sind (Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1206). Die Entbindung bedarf keiner besonderen Form und kann mitunter bereits durch konklu- -6- dentes Verhalten, etwa durch Anrufung als Zeuge, geschehen (BGE 98 IV 217 E. 2; BGE 97 II 369). Die Gesuchstellerin wurde von der Privatklägerin am 26. August 2025 von der Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden (Register Anwaltsakten, Entbindungserklärung vom 26. August 2025). Zusätzlich wandte sich die Privatklägerin am 7. Oktober 2025 per E-Mail an die Gesuchstellerin und erklärte darin erneut, ihre Zeugenaussagen zu begrüssen (Register Übrige Parteien und Beteiligte, E-Mail der Gesuchstellerin vom 8. Oktober 2025, S. 2), was sie überdies mit dem Schreiben vom 10. Oktober 2025 samt Bei- lage (Postaufgabe) an das Obergericht des Kantons Aargau erneut bekräf- tigte. Insofern kann dem Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach keine klare, vorbehaltlose und aktuelle Entbindung seitens der Privatklägerin vor- liege, nicht gefolgt werden. Die Gesuchstellerin führt denn auch gar nicht weiter aus, wann und wie ihr die Privatklägerin erklärt habe, dass sie "ge- wisse Dinge nicht sagen dürfe" und sich nur auf fallbezogene Angaben be- schränken solle. Sofern damit die bereits anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2025 thematisierte – nicht in den Akten liegende – E-Mail ge- meint sein soll, wäre diese so oder anders bereits durch die Erklärung vom 26. August 2025 überholt. Ein Fall von Art. 171 Abs. 3 StPO, wonach trotz der erfolgten Entbindung ein das Interesse an der Wahrheitsfindung über- wiegendes Geheimhaltungsinteresse der Privatklägerin bestehe, wird von der Gesuchstellerin ebenfalls nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. 2.3.3. Die Gesuchstellerin behauptet eine angebliche Selbstbelastung, legt aber nicht dar, inwiefern sie sich mit Aussagen strafbar machen könnte. Die rein theoretische Möglichkeit des Selbstinkriminierens genügt nicht, um das Zeugnis verweigern zu können (ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020 [fortan: StPO- Komm.], N. 6 zu Art. 169 StPO). Aus dem Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 1 StPO kann nicht ein generelles Recht zur Aussageverwei- gerung, sondern lediglich bezüglich gewisser Fragen, deren Antworten selbstbelastend sein könnten, abgeleitet werden (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 169 StPO). Ebenso wenig kann daher mit Verweis auf eine mögliche Selbstbelastung gänzlich vom Einvernahmetermin fernge- blieben werden (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 13 zu Art. 163 StPO m.w.H.). 2.3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau leitet das Vorverfahren und ver- folgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung (Art. 16 Abs. 2 StPO), wes- halb sie vorliegend entscheidet, ob eine Einvernahme dem Verfahren zu- träglich und dementsprechend durchzuführen ist (vgl. auch ANDREAS J. KELLER, in: StPO-Komm., N. 5 f. zu Art. 16 StPO). Generell stellen -7- Einvernahmen respektive der Personalbeweis eines der wichtigsten Be- weismittel im Strafverfahren dar (DANIEL JOSITSCH, Grundriss des Schwei- zerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 286). Festzuhalten ist zunächst, dass es nicht in der Kompetenz der Gesuchstel- lerin liegt, welche überdies den Inhalt der Einvernahme gar nicht kennt, zu beurteilen, ob eine Befragung gegenüber dem bereits eingereichten schrift- lichen Bericht vom 26. August 2024 einen Mehrwert bietet oder nicht. Weil es sich bei den Auskünften der Gesuchstellerin um ein zentrales Beweis- mittel handeln kann, lässt sich die Einvernahme nicht durch schriftliche Un- terlagen ersetzen. Die vorhandenen schriftlichen Unterlagen reichen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Wahrheitsfindung denn auch of- fensichtlich nicht aus. Die Einvernahme bietet sich zudem auch zur Klärung allfällig offener Fragen bezüglich dieser Unterlagen an. Entsprechend sind – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – keine milderen Mittel zu einer Einvernahme, mit welchen nebst der Wahrheitsfindung auch das Teil- nahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten gewahrt würde, er- sichtlich. Welche ihrer Rechte und inwiefern diese durch eine Einvernahme tangiert würden, legt die Gesuchstellerin überdies gar nicht dar. Es kann daher auch nicht von einem unverhältnismässigen Eingriff gesprochen wer- den (vgl. auch ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 13 zu Art. 163 StPO m.w.H.). 2.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau der Gesuchstellerin das Zeugnisverweigerungsrecht zum aktuellen Zeitpunkt zu Recht abgesprochen hat und die Gesuchstellerin zur Aussage verpflichtet werden kann. Das Gesuch ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung zuzu- sprechen. Der Beschuldigte verzichtete auf eine Stellungnahme, womit ein entschädigungspflichtiger Aufwand ausser Betracht fällt. Mangels Antrags ist auch der Privatklägerin keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, zusammen Fr. 882.00, werden der Ge- suchstellerin auferlegt. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Richli Steiner