Hinblick auf die durchschnittliche Schwierigkeit des Falles mit Fr. 240.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der mit Fr. 83.90 geltend gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) ergibt sich eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 3'530.00, welche der Beschwerdeführer dem Verteidiger des Beschuldigten zu bezahlen hat. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.