Bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (wie auch bei der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB) handelt es sich um ein Antragsdelikt, womit die Entschädigung des frei mandatierten Verteidigers des Beschuldigten zu Lasten des Beschwerdeführers geht.