4.5. Zusammengefasst ist die im Raum stehende Körperverletzung des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten bereits mangels rechtsgenüglich nachgewiesener bzw. nachweisbarer Verriegelung der Durchgangstür eindeutig nicht erfüllt. Darüber hinaus wäre auch im Falle einer Verriegelung der Durchgangstür eine Strafbarkeit des Beschuldigten eindeutig zu verneinen, da ihm weder ein (eventual-)vorsätzliches noch ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. - 11 -