Mit Blick auf den hypothetischen Kausalzusammenhang bzw. die zusätzlich erforderliche Vermeidbarkeit der eingetretenen Körperverletzung ist auf das vorstehend in E. 4.4.1 Dargelegte zu verweisen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass selbst im Falle einer erfolgreichen Flucht durch die unverriegelte Durchgangstüre nicht ohne weiteres vom Ausbleiben der Körperverletzung auszugehen wäre, zumal es D._____ und E._____ möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer weiter zu verfolgen bzw. ihn später im Zug oder nach dem Verlassen desselben abzupassen.