4.4.2. Mangels einer (eventual-)vorsätzlich begangenen einfachen Körperverletzung bliebe lediglich eine fahrlässig, das heisst aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit begangene Körperverletzung gemäss Art. 125 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB. Eine in diesem Zusammenhang vorausgesetzte Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten ist nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte durch das Verriegeln der Durchgangstüre vordergründig den Schutz weiterer unbeteiligter Fahrgäste bezweckt hätte. Mit Blick auf den hypothetischen Kausalzusammenhang bzw. die zusätzlich erforderliche Vermeidbarkeit der eingetretenen Körperverletzung ist auf das vorstehend in E. 4.4.1 Dargelegte zu verweisen.