möglich gehalten und trotzdem in Kauf genommen hätte, zumal er auch wiederholt angab, dem Beschwerdeführer geraten zu haben, sich zurückzuziehen und sich allgemein deeskalierend habe verhalten wollen (Einvernahme Beschuldigter, act. 16 f., Fragen 43, 56 und 58). Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, fiele mangels eines vorsätzlichen Verhaltens des Beschuldigten auch eine anderweitige Tatbeteiligung in Form einer Anstiftung gemäss Art. 24 StGB oder einer Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB dahin (Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, S. 2).