unbedeutenden Mitverschuldens des Beschwerdeführers sowie der nicht zuverlässig einschätzbaren äusseren Faktoren – wie etwa die starke Alkoholisierung des Beschwerdeführers und die ohnehin eingeschränkten Fluchtwege innerhalb eines Zuges – träte das Verschliessen der Durchgangstüre als mitverursachender Faktor bestenfalls in den Hintergrund, sodass ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Verschliessen der Durchgangstüre und der eingetretenen Körperverletzung zu verneinen wäre. Im Übrigen ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die vom Beschwerdeführer erlittene Körperverletzung für