4.4. 4.4.1. Selbst wenn – entgegen dem vorstehend in E. 4.3 Dargelegten – davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte die Durchgangstüre verriegelt hatte, wäre eine (eventual-)vorsätzlich begangene einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB zu verneinen. Einerseits wurde die Schlägerei durch den initialen Faustschlag des Beschwerdeführers gegen den Kopf von D._____ losgetreten, sodass auch die nachfolgende Eskalation inklusive die durch die Faustschläge von E._____ bzw. D._____ hervorgerufene Körperverletzung des Beschwerdeführers unmittelbar darauf zurückzuführen sind. Angesichts des nicht - 10 -