20, Ergänzungsfragen 99–101). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verriegelung der Durchgangstüre ist keinem Sachbeweis zugänglich und von einer allfälligen weiteren Befragung der Beteiligten sind keine weiteren sachdienlichen Beweise zu erwarten. Zusammengefasst ist nach dem Dargelegten daher nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte die Durchgangstüre zwischen den Wagen verriegelte.